Umsatzsteuer beim Versand durch Amazon

Viele Unternehmen, die den Internethandel für sich entdeckt haben, kommen an der Internethandelsplattform Amazon nicht vorbei. Kleinen und mittleren Unternehmen bietet Amazon darüber hinaus die Möglichkeit, vergleichsweise einfach ihre Waren auch im Ausland anzubieten. Einer unserer Mandanten geht sogar soweit zu sagen, dass das Geheimnis seines erfolgreichen Unternehmens darin liege, dass er erkannt hat, wie Amazon funktioniert.

Die nachfolgenden Ausführungen sind zu einem großen Teil an den Artikel von Robert Hammerl und Andreas Fietz, NWB 23 vom 06.06.2017, S. 1753 ff angelehnt.

Amazon bietet zwei Verkaufs- und mehrere verschiedene Versandmodelle an. Im einfachsten Fall für den Unternehmer ist, wenn der Verkauf und Versand von Amazon (im eigenen Namen und auf eigene Rechnung übernommen werden. Vertragspartner ist Amazon und der Internethändler fakturiert entsprechend. 

Marketplace-Modell

Schon spannender ist das Marketplace-Modell. Hier ist Amazon die Verkaufsplattform für den Onlinehändler. Der Unternehmer verkauft in eigenem Namen und auf eigene Rechnung. Nun stehen dem Unternehmer die drei oben schon erwähnten Versandwege zur Verfügung: 

Der Unternehmer versendet selbst = Merchant Fulfilled Network (Amazon-MFN)

Hier ergeben sich umsatzsteuerlich keine Besonderheiten. Es gelten die „normalen“ Vorschriften für den Versand im Inland, in das EU-Ausland oder in das so genannte Drittland. 

Amazon versendet = Fulfillment by Amazon (Amazon-FBA)

Der Unternehmer sendet die Ware in ein deutsches Amazon-Lager. Amazon erledigt den weiteren Ablauf: Versand zum Kunden, Lagerhaltung, Kundensupport, Bearbeitung der Retouren, etc.(fulfillment) und ist damit ein lokaler Logistikdienstleister. Umsatzsteuerlich ergeben sich für das Amazon-FBA keine Unterschiede zum Amazon-MFN.  

Paneuropäischer Versand durch Amazon (Amazon-Pan-EU-FBA)

Dieses Modell lehnt sich an das oben schon beschriebene (Amazon-FBA) an. Der Unterschied besteht darin, dass die Ware, die der Unternehmer an das deutsche Amazon-Lager gesendet hat, durch Amazon auf andere Läger im In- oder Ausland (überwiegend Polen und Tschechien) verteilt (Umlagerung). Hier ergeben sich zusätzliche Besonderheiten:

Es könnte sich um ein so genanntes innergemeinschaftliches Verbringen handeln. Das ist der Fall wenn:

  • der Gegenstand zur eigenen Verfügung vom Inland in das Ausland versendet wird und
  • die Verwendung des Gegenstandes nicht nur vorübergehend ist und
  • der Endkunde noch nicht feststeht. 

Der Unternehmer bleibt Eigentümer der Ware.

Bei den daraus folgenden Pflichten:

  • Erklärung des innergemeinschaftlichen Verbringens in Deutschland (in der zusammenfassenden Meldung - ZM)
  • inklusive Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen für die Steuerfreiheit
  • gegebenenfalls Abgabe einer Intrastat-Meldung
  • Erstellung einer so genannten Pro-Forma-Rechnung
  • Registrierung im Ausland (ist schon beim Zeitpunkt der Teilnahme am Pan-EU-Programm vorzunehmen, sonst drohen Bußgelder und Strafzahlungen)
  • Erklärung des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Ausland (Umsatzsteuer und Abzug der Vorsteuer)
  • Erstellung der Jahreserklärungen im Ausland

unterstützen wir Sie.

Zu beachten ist, das jede länderübergreifende Bewegung (auch die von einem Ausland in ein anderes Ausland) diese Pflichten in den jeweiligen Ländern auslöst. Auch hier müssen Pro-Forma-Rechnungen nach dem jeweiligen Landesrecht erstellt werden.

Bei Versand der Ware an die Kunden gelten die "normalen" steuerlichen Regeln aus Sicht der jeweilig beteiligten Länder.

Grenzüberschreitende Lieferungen über ein Konsignationslager

Unternehmen, die Konsignationslager in anderen EU-Mitgliedsstaaten unterhalten, sind mit unterschiedlichen umsatzsteuerlichen Regelungen konfrontiert.

Nach der Mehrwertsteuerrichtlinie der EU und Ansicht der deutschen Finanzverwaltung ist eine Bewegung von Waren aus Deutschland in ein im Ausland befindliches Konsignationslager eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung (Verbringungsfall). Das gilt bis zur Entnahme, also dem Übergang des Eigentums auf den Kunden. Diese Entnahme führt demnach zu einer steuerpflichtigen Lieferung. Voraussetzung dafür ist die Erbringung von buch- und belegmäßigen Nachweisen.

Diese Deklarationspflichten folgen:

  • der Lieferant muss die Lieferung in Deutschland in der Zusammenfassenden Meldung (ZM) erklären
  • dafür benötigt er eine Umsatzsteueridentifikationsnummer (USt-ID) aus dem Land, wo sich das Lager befindet
  • im Land des Lagers ist zunächst ein fiktiver innergemeinschaftlicher Erwerb zu versteuern
  • bei Entnahme durch den Kunden Erklärung der im Land des Lagers steuerpflichtigen Lieferung

Der BFH (Urteil vom 20.10.2016 - V R 31/15) sieht das etwas anders. Hier liegt die Versendung an den Abnehmer direkt schon dann vor, wenn dieser bei Beginn der Lieferung schon fest steht und die Ware sich nur kurze Zeit im Lager befindet. Auf den Übergang der Verfügungsmacht kommt es hier nicht an. Folge ist, dass es keine fiktive Leistungen und die damit einhergehenden zusätzlichen Deklarationspflichten nicht gibt.

Noch interessanter sind die Fälle, in denen der Versender sich in einem Mitgliedsstaat befindet, das Lager in einem zweiten und der Abnehmer in einem dritten Mitgliedsstaat. Auf eine ausführliche Darstellung verzichten wir hier.

Die in anderen Ländern bestehenden Vereinfachungsregeln (die in der Regel zu Direktlieferungen führen) werden vom deutschen Fiskus akzeptiert, um steuerliche Konflikte zu vermeiden. Allerdings sind die Vereinfachungsregeln in den einzelnen EU-Staaten sehr unterschiedlich. Gern helfen unsere ausländischen Kollegen bei den jeweiligen Anforderungen.

 

Internationale Steuern - Aufgabe nur für Großkonzerne?

Keineswegs - in Zeiten der Globalisierung kommen viele Unternehmen nicht umhin, international tätig zu sein. Neben vielen anderen Aufgaben werden diese auch mit Internationalen Steuern konfrontiert. Das gilt nicht nur für Großkonzerne, sondern auch für KMU.

Gern unterstützt Sie unser

Fachberater für Internationales Steuerrecht

 

Für die Beratung zu grenzüberschreitenden steuerlichen Sachverhalten steht Ihnen in Deutschland Herr Stefan Löning, Steuerberater und Fachberater für Internationales Steuerrecht, zur Verfügung. 

Sie erreichen Herrn Löning unter +49 531 3939906 oder Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! .

 Wir prüfen für Sie die Wirkungen von zwischenstaatlichen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und geben Hinweise zur Vermeidung oder Abmilderung von Doppelbesteuerungen.

Bei Arbeitnehmern sind hier insbesondere "Ansässigkeit", "Tätigkeitsstaat" und "Tätigkeitsdauer" relevant.

Für alle gilt: für die Klassifizierung "unbeschränkte" oder "beschränkte" Steuerpflicht sind Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt (183-Tage-Regel) entscheidend. Dies hat Auswirkung auf den Umfang der Besteuerung (beispielsweise die grundsätzliche Besteuerung des gesamten Welteinkommens bei der unbeschränkten Steuerpflicht) oder auch auf die Gewährung von steuerlichen Vergünstigungen (so die des steuerfreien Grundeinkommens). Daneben wirken sich unter Umständen Progressionseffekte aus.

Ein weiterer Punkt ist die Berücksichtigung der "Wegzugsbesteuerung" nach dem Außensteuergesetz, wenn Beteiligungen an Kapitalgesellschaften gehalten werden.

 

Über unsere Kolleginnen und Kollegen können wir in diesen Ländern:

Steuerberatung nach dem jeweiligen Landesrecht sowie in der jeweiligen Landessprache und auf deutsch anbieten.

Natürlich arbeiten wir auch gern die Unterschiede heraus und unterstützen, die optimale Strategie zu entwickeln und umzusetzen. So sind auch kulturelle Unterschiede und andere Gepflogenheiten kein Hemmnis mehr, in dem entsprechenden Land tätig zu werden.

Gern unterstützen wir Sie bei grenzüberschreitenden steuerlichen Sachverhalten. Wir informieren Sie über Regeln des Außensteuerrechts und über Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).

Zu unseren Leistungen im Einzelnen gehören:

  • Steuerliche Beratung in der Gründungsphase
  • Unterstützung bei der Abwicklung steuerlicher Pflichten im Ausland z.B. Führen eines Treuhandkontos
  • VAT-Management
  • Verrechnungspreisdokumentation
  • Beratung in Entsende- und Arbeitnehmerüberlassungsfällen
  • Erstellung von Finanzbuchhaltungen, Lohnbuchhaltung, Jahresabschlüssen und Steuererklärungen nach dem jeweiligen Landesrecht
  • Steueroptimierung durch Steuergestaltung (Rechtsform, Standort etc.)
  • Prüfung des Erhalts von Fördermitteln

 Für ein persönliches Angebot nutzen Sie bitte unser Kontaktformular: >>