Tax Compliance Management System (Tax CMS)

Das Bundesfinanzministerium hat in der Verwaltungsanweisung vom 23.05.2016 zum § 13 der Abgabenordnung ausgeführt, dass durch ein innerbetriebliches Kontrollsystem das Vorliegen eines Vorsatzes oder von Leichtfertigkeit vermieden werden kann. Als praktisches Mittel zur Umsetzung soll das Tax Compliance Management System (Tax CMS) dienen.


Unter „Tax Compliance“ versteht man das Einrichten und Pflegen eines Systems mit dem Ziel der Sicherstellung, dass steuerliche Gesetze und Vorgaben der Finanzverwaltung eingehalten werden. Primär sollen durch ein Tax CMS Haftungs- und Strafrisiken vermieden werden. Ein Tax CMS ermöglicht es Rahmenbedingungen für korrektes steuerliches Verhalten festzulegen, Steuernachzahlungen und Haftungsrisiken zu minimiert, Fristenüberwachung zu optimiert und komplexer Sachverhalte rechtzeitig steuerlich zu würdigen. Weiterhin kann sich ein Tax CMS auch positiv auf die Betriebsprüfung auswirken, da der Betriebsprüfer bei der Bewertung von Sachverhalten das Tax CMS berücksichtigen muss. Ein weiterer Vorteil ist, dass durch die gezielte Organisation steuerliche Aspekte ausreichend gewürdigt werden können, wodurch mehr Sicherheit gewährleistet werden kann im Hinblick auf den Vorwurf einer Desorganisation oder vorsätzlicher Steuerhinterziehung, da alle steuerlichen Entscheidungen dokumentiert werden.


Ein effektives Tax CMS sollte aus einer GoBD-konformen Verfahrensdokumentation, dass durch ein der jeweiligen Steuerart entsprechenden Entscheidungssystem mit Audit Trail ergänzt wird, bestehen. Eine solche Verfahrensdokumentation soll als Nachweis für die Erfüllung der vorher für steuerliche Prozesse definierten Ordnungsmäßigkeitsgrundsätze dienen. Hierbei müssen für einen sachverständigen Dritten die zugrunde liegenden Abläufe auf ihre Richtigkeit überprüfbar sein. Das Entscheidungssystem soll dazu dienen, schnell und rechtskonform über die steuerliche Handhabung eines Geschäftsvorfalls zu informieren.


Grundsätzlich gibt es keine feste Vorgabe, wie so ein System auszusehen hat. Dies richtet sich ganz nach den Bedürfnissen des Unternehmens. Als Steuerberater können wir Ihnen dabei helfen, den Istzustand Ihres Unternehmens zu analysieren. Danach kann anhand dieser Informationen ein für Sie zugeschnittenes Tax CMS entwickelt werden. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, dass wir Ihr bereits vorhandenes Tax CMS überprüfen. Die Verantwortung für ein Tax CMS liegt bei Ihnen als Unternehmen, wir stehen Ihnen dabei als Dienstleister zur Seite.

Steuergestaltung durch Rechtsform- und Standortwahl sowie Ausnutzung von Wahlrechten

Durch die Ausgestaltung von Alternativen kann die Höhe und der Zeitpunkt von Steuerzahlungen beeinflusst werden. Dabei ist entscheidend, welcher Akteur, zu welchem Zeitpunkt, an welchem Ort (z.B. Inland vs. Ausland) welche Aktivitäten entfaltet.

Ein übliches Wahlrecht vor Allem für Existenzgründer und Eigentümern von Photovoltaikanlagen besteht in der Möglichkeit, bei der Umsatzsteuer die so genannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch zu nehmen. Alternativ kann auf diese verzichtet werden, es wird die Regelbesteuerung gewählt. Wir zeigen Ihnen, unter welchen Umständen die eine oder andere Alternative vorteilhaft ist.

Der Zeitpunkt von Steuerzahlungen (nicht jedoch die Höhe der Belastung) kann beispielsweise durch die Wahl der Lohnsteuerklassen bei Eheleuten beeinflusst werden. Auch lassen sich in gewissen Grenzen die Ertragsteuer-Vorauszahlungen durch Anpassungsanträge steuern. Die Höhe der Ertragsteuerbelastung kann z.B. durch Verlagerung von Einkünften auf Familienangehörige (Kinder, Rentner-Eltern, ...)  mit geringeren Einkommen erzielt werden. Darüber hinaus gibt es Gestaltungsmöglichkeiten, über Arbeitsverhältnisse oder durch entsprechende Mietverhältnisse die Höhe der Steuerbelastung zu beeinflussen.

Ein weiteres Instrument der Steuergestaltung ist der Investitionsabzugsbetrag in Verbindung mit einer Sonderabschreibung. So funktioniert das: 

Durch lebseitige Schenkungen lässt sich die Erbschaftsteuerbelastung verringern. Durch Gestaltung der Schenkungen möglichst von vielen Köpfen auf viele Köpfe unter Ausnutzung von verwandschaftlichen Beziehungen ist eine weitere Abmilderung der Steuerlast möglich. Wir unterstützen Sie, durch Gestaltungsempfehlungen sachliche oder persönliche Freibeträge auszuschöpfen und die (Erbschaft-) Steuerklasse zu beeinflussen. Unter Umständen lässt sich eine Erbschaftsteuerbelastung durch Ausschlagen des Erbes gegen Abfindungszahlungen verringern. Hier ist die zivilrechtliche Ausschlagungsfrist zu beachten. 

Steuerersparnis durch lebseitige Schenkungen

Wir unterstützen Sie durch folgende Leistungen:

  • Unterstützung bei Rechtsform- und / oder Standortwahl

  • Steuerplanung

  • Simulation steuerlicher Wirkungen der Alternativen

  • Beratung zur Wahl der günstigeren Veranlagungsform (Einzel- bzw. Zusammenveranlagung)

  • Beratung zur Wahl der Lohnsteuerklasse
  • Beratung bei der Wahl der möglichen Begrenzung des Verlustrücktrags

  • Beratung bei der ermäßigten Besteuerung außerordentlicher Einkünfte
  • Soll-Ist-Vergleich von steuerlichen Tatbeständen

  • Unterstützung bei der Anpassung laufender Steuervorauszahlungen

  • Vermögensnachfolgeplanung unter steuerlichen Gesichtspunkten

  • Beratung zur Umsatzsteuer (z.B. Kleinunternehmerregelung vs. Regelbesteuerung, Verzicht auf Steuerbefreiung bei Vermietungsumsätzen)

Die Steuergestaltung ist neben der Steuerdeklaration und der Steuerdurchsetzung Teilgebiet der Steuerberatung.

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Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen

Neben der Steuerdurchsetzung und der Steuergestaltung ist die  Steuerdeklaration Teil der Steuerberatung. Wir, als Ihr Steuerberater, erstellen und übermitteln für Sie zuverlässig und fristgerecht private und betriebliche Steuererklärungen.

Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen richtet sich nach der Abgabenordnung und nach den Einzelsteuergesetzen.

Folgende Einzeldienstleistungen im Zusammenhang mit der Steuerdeklaration bieten wir an:

  • Einkommensteuererklärungen (auch den ehemaligen Lohnsteuerjahresausgleich)
  • Körperschaftsteuererklärungen
  • Gesonderte (und einheitliche) Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen
  • Umsatzsteuererklärungen
  • Gewerbesteuererklärungen (falls erforderlich Zerlegungserklärung)
  • Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
  • Steueranmeldungen (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer etc.)

Steuererklärungen, in denen der Steuerpflichtige die zu entrichtende Steuer selbst ausrechnet wird Steueranmeldung genannt. Folgende Steueranmeldungen können wir in Ihrem Auftrag erledigen:

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Lohnsteueranmeldung
  • Kapitalertragsteueranmeldung

Die Steuerklärungen werden entsprechend den amtlichen Formularen erstellt und wo vorgeschrieben oder sinnvoll elektronisch übertragen. Ein Instrument ist die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung. Über die elektronische Steuerkontoabfrage können wir die Vorauszahlungen schnell abstimmen.

Im betrieblichen Bereich nutzen wir auch das Freizeichnungsportal unseres Softwarepartners, der DATEV eG. Hier haben Sie die Möglichkeit die vorbereitete Steuererklärung zu prüfen, ehe diese nach Freizeichnung authentifiziert elektronisch übertragen wird.

Neben den Kopien der Steuererklärungen erhalten unsere Mandanten Berechnungslisten mit der zu erwartenden Steuerfestsetzung wahlweise in Papierform oder auch als PDF.

Steuererklärungen erstellen wir sowohl für unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige. Dabei nutzen wir Wahlrechte zu Gunsten unserer Mandanten, beispielsweise bei der Einkommensteuererklärung das zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung,

Die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe von Steuererklärungen können den Tatbestand der Steuerhinterziehung und auch Schätzungen durch das Finanzamt auslösen. Zusatzkosten durch die verspätete Abgabe von Steuererklärungen können in Form von Zinsen, Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen oder auch Zwangsgeldern festgelegt werden.

Übrigens: sollte das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen geschätzt haben, befreit das nicht von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Hier sollte fristgerecht ein Rechtsbehelf eingelegt werden (siehe Steuerdurchsetzung), da sonst nur eine so genannte Verböserung möglich ist. Das heißt, dass die Steuerlast mit der nachträglich eingereichten Steuererklärung nur gesteigert, nicht jedoch gesenkt werden kann.

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Instrumente der Steuerdurchsetzung

Steuerverfahren sind teilweise geprägt durch fehlerhafte Bearbeitung und unterschiedliche Rechtsauffassungen der Steuerpflichtigen einerseits und der Finanzverwaltung andererseits. Der Gesetzgeber implementiert teilweise unbestimmte Rechtsbegriffe auch in Steuergesetze, die dann durch die Rechtsprechung konkretisiert werden müssen. Ebenfalls kommt es vor, dass Steuergesetze nicht immer dem Grundgesetz oder dem Europarecht entsprechen. Daneben sind manche Steuergesetze einfach handwerklich schlecht gemacht. Deshalb müssen anhängige Verfahren beobachtet werden. Schon bevor Urteile gefällt werden, gilt es Bescheide in Bezug auf bestimmte Sachverhalte offen zu halten (keine Bestandskraft zulassen). Dann können unsere Mandanten von späteren Urteilen, die zu Gunsten für Steuerpflichtige gefällt werden, profitieren. Wir führen Sie durch den Dschungel aus Gesetzen, Verordnungen, Verwaltungsanweisungen und Rechtsprechung mit:

  • Prüfung von Bescheiden

  • Begleitung bei steuerlichen Außenprüfungen, Simulation möglicher steuerlicher Ergebnisse

  • Einholung von verbindlichen Auskünften

  • Führen von Rechtsbehelfen (z.B. Einsprüche und Änderungsanträge)

Korrekturanzeige, Berichtigungserklärung oder strafbefreiende Stelbstanzeige

Natürlich kann es auch mal vorkommen, dass unvollständige oder fehlerhafte Steuererklärungen abgegeben werden. Bei diesen Korrekturmöglichkeiten unterstützen wir Sie: 

  • Korrekturanzeigen und Berichtigungserklärungen (z.B. vorzeitige Berichtigung abgegebener Steuererklärungen nach § 153 Abgabenordnung (AO)) bei nicht vorsätzlich begangenen Fehlern
  • Entwicklung von Strategien zur Strafverhinderung (z.B. strafbefreiende Selbstanzeige gemäß § 371 Abgabenordnung (AO)) bei leichtfertigem oder vorsätzlichem Fehlverhalten

Darüber hinaus stehen wir Ihnen bei dem Aufbau und der Implementierung eines innerbetrieblichen Kontrollsystems zu Seite. Wenn dieses der Erfüllung steuerlicher Pflichten dient, wird das Vorwurf der Leichtfertigkeit oder eines Vorsatzes vorab entkräftet. 

Wenn Sie uns beim Finanzamt eine Empfangsvollmacht erteilen, werden uns die Steuerbescheide zugestellt. Damit erleichtern Sie uns die Wahrung von Fristen. Darüber hinaus können Sie uns die Möglichkeit der Steuerkontoabfrage ermöglichen. So können wir uns schnell einen Überblick über Sollstellungen und Zahlungen verschaffen und gegebenenfalls Maßnahmen wie:

  • Antrag auf Anpassung der Vorauszahlungen

  • Verhandeln über einen Ratenzahlungsplan

  • Antrag auf technische Verrechnung (von Steuerverbindlichkeiten mit Steuerguthaben

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Die Steuerdurchsetzung ist wie die Steuergestaltung und Steuerdeklaration Teil der Steuerberatung.

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