Beschäftigungs- und Arbeitsbewilligung und Befreiungsschein

In Österreich benötigen Drittstaatsangehörige zur Aufnahme ihrer Tätigkeit eine gültige Bewilligung der österreichischen Arbeitsmarktverwaltung. Dabei sind unzählige Voraussetzungen zu erfüllen und eine Quotenregelung zu beachten. Für Manager und Schlüsselkräfte können unter Erfüllung der Voraussetzungen Ausnahmen gewährt werden.

Aufenthalts- und Niederlassungsbewilligung

Staatsangehörige von nicht EU-Ländern benötigen für den Aufenthalt in Österreich je nach Dauer und je nach Herkunftsland ein Visum oder eine Aufenthalts- bzw. Niederlassungsbewilligung. Der Antrag auf die Bewilligungen oder für ein Visum ist bei der österreichischen Vertretungsbehörde im Ausland zu stellen. Für die Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung muss mit einer Warte- und Bearbeitungszeit von mindestens 3 Monaten gerechnet werden.

Anmeldebescheinigung

EWR-Bürger und Schweizer, die sich mehr als drei Monate in Österreich aufhalten, sind verpflichtet, einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung zu stellen.

Die wichtigsten drei Pfeiler einer positiven Beurteilung eines Antrages sind:

Nachweis der Deckung der Lebensunterhaltskosten
Geeignete Unterkunft
Versicherungsschutz bei Krankheit und Unfall