Lohn- und Gehaltsabrechnungen für Ihre Mitarbeiter

Die umfangreichen gesetzlichen Bestimmungen des Lohnsteuer- und Sozialversicherungsrechts erfordern weitreichende Kenntnisse bei der Abrechnung von Löhnen und Gehältern Ihrer Mitarbeiter.

Neben den rechtlichen Rahmenbedingungen sind die technischen Anforderungen bei der Abwicklung sehr anspruchsvoll. So sind viele Meldungen über Datenübermittlungsverfahren abzuwickeln.

Über unseren IT-Anbieter DATEV kann die Lohn- und Gehaltsabrechnung auch digital organisiert werden.

Unterschied Lohnabrechnung vs. Gehaltsabrechnung

Bei beiden Abrechnungen wird die finanzielle Entlohnung der Arbeitnehmer für die geleistete Arbeit ermittelt. Der Lohn errechnet sich auf Basis der tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. Aufgrund der Ermittlung auf Stundenlohnbasis kann die Höhle des Monatslohnes schwanken. Bei Gehaltsabrechnungen wird eine monatlich gleichbleibende Vergütung gezahlt. Auf die Anzahl der geleisteten Arbeitsstunden kommt es hier nicht an.

Vertrauen Sie daher auf unsere Sachkompetenz. Wir erstellen für Sie die komplette Lohn- und Gehaltsabrechnung und kümmern uns um den Schriftverkehr mit den Krankenkassen und Behörden.

Steuern und Sozialabgaben bei Löhnen und Gehältern

Löhne und Gehälter unterliegen verschiedenen Abzügen.

Steuerlich müssen Arbeitgebber:

  • Lohnsteuer
  • Solidaritätszuschlag zur Lohnsteuer
  • gegebenenfalls Lohnkirchensteuer

einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen.

Sozialabgaben, die sich in Arbeitgeber- und Arbeitnehmeranteilen aufteilen:

  • Krankenversicherung
  • Pflegeversicherung
  • Rentenversicherung
  • Arbeitslosenversicherung

müssen ebenfalls vom Arbeitgeber entrichtet werden. Die Arbeitnehmeranteile werden einbehalten.

Darüber hinaus sind die Sozialabgaben:

  • Umlagen
  • Beiträge zur Berufsgenossenschaft

von den Arbeitgebern allein zu tragen.

Auflistung von Einzeldienstleistungen im Zusammenhang mit der Lohn- und Gehaltsabrechnung

  • pünktliche und korrekte Erstellung der Lohn- und Gehaltsabrechnung für Ihre Mitarbeiter
  • Erstellung von Baulohnabrechnungen inklusive Meldungen an die SOKA-BAU bzw. an die ULAK und die ZVK
  • Sofortmeldungen neuer Arbeitnehmer an die Deutsche Rentenversicherung
  • Authentifizierte Übermittlung der Lohnsteueranmeldungen an das zuständige Finanzamt
  • Übermittlung der Betragsnachweise und Meldungen an die Krankenkassen und die Berufsgenossenschaften
  • Lohnfortzahlungsberechnungen
  • Bescheinigungswesen (Arbeits- und Entgeltbescheinigung für SV-Träger, Agentur für Arbeit etc.)
  • Beratung zu Dienstwagen, Reisekosten und zur Gestaltung steuerlich begünstigter Gehaltsbestandteile
  • Begleitung bei Außenprüfungen durch das Finanzamt und die Deutsche Rentenversicherung (beispielsweise Beratung zu Phantomlohn)
  • elektronische Langzeitarchivierung der Daten
  • Bereitstellung Ihrer Daten im Falle von Betriebsprüfungen
  • Beratung zu betrieblicher Altersvorsorge (bAV)

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Sonderleistungen Personal

Neben den schon beschriebenen Leistungen bieten wir weitere Leistungen an:

  • Komplettlösung inklusive Ersteinrichtung, Vorerfassung und Archivierung
  • Bereitstellung von elektronischen Zahlungsaufträgen
  • jährliche Bereitstellung der Auswertungsdaten auf einer Archiv-DVD
  • Ermittlung des für Sie den anzuwendenden Mindestlohns oder allgemein gültigen Tariflohns
  • Lohnvorwegberechnungen zeigen finanzielle Auswertungen z.B. von Gehaltserhöhungen 
  • Unterstützung bei der Beantragung der Änderung der Lohnsteuerklasse (z.B. von der ungünstigen Lohnsteuerklasse VI auf I oder III)
  • Ermittlung des anteiligen Urlaubsanspruchs der Mitarbeiter bei unterjährigem Ein- oder Austritt bzw. bei Teilzeitkräften
  • Beratung zu Entsende- und Arbeitnehmerüberlassungsfällen (Arbeitnehmerüberlassungsgesetz AÜG)
  • Unterstützung bei der Beachtung der Grundsätze von Equal Pay und Equal Treatment
  • Vermeidung von "verdeckter Arbeitnehmerüberlassung" und "Scheinwerkverträgen"
  • Anträge auf Kurzarbeitergeld (KUG)
  • Erstellung von Personalstatisken
  • Berechnung von Urlaubs- und Überstundenrückstellungen sowie Rückstellungen für das Weihnachtsgeld
  • Unterstützung § 18-Meldung gem. Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) bzw. Anmeldung nach § 16 Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • Hilfeleistung Online-Registrierung Zoll online
  • Unterstützung bei Kindergeldanträgen 

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Phantomlohn

Eine der Arbeitgeber-Haftungsfallen besteht im so genannten Phantomlohn. Worum geht es dabei?

Nach dem Rechtsempfinden sollten sich die Versicherungspflicht und damit die Beitragspflicht der Arbeitnehmer nach dem tatsächlich gezahlten und zugeflossenen Arbeitslohn richten. Arbeitgeber, die dieser Auffassung folgen, können im Falle einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung in die Falle des Phantomlohns geraten. Die Rentenversicherungsträger verlangen über die auf den gezahlten Lohn berechneten Beiträge hinaus zusätzliche Beiträge aus tarifvertraglich geschuldetem, tatsächlich aber nicht gezahltem Arbeitsentgelt. Die Prüfer unterstellen die Höhe des arbeitsrechtlichen Anspruchs, auch wenn dieser Betrag aus welchen Gründen auch immer nicht gezahlt wird. Der Phantomlohn (oder auch Fiktivlohn) ist die Differenz aus dem Anspruch und dem tatsächlich gezahlten.

Die Beitragspflicht richtet sich einerseits nach dem Entstehungsprinzip und andererseits nach dem Zuflussprinzip. Bemessungsgrundlage ist das Arbeitsentgelt. Zu diesem gehören alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer abhängigen Beschäftigung. Für die Beurteilung ist es wichtig, Entgeltbestandteile zu differenzieren.

Laufendes Arbeitsentgelt - Enstehungsprinzip

Bei laufenden Entgelt kommt das Entstehungsprinzip zum tragen. Hier ist für die Beitragsberechnung das arbeitsrechtlich geschuldete Arbeitsentgelt die Grundlage. Die Höhe wird beispielsweise bestimmt durch:

  • das Mindestlohngesetz (MiLoG)
  • andere gesetzliche Ansprüche (Stichwort: Urlaubsentgelt)
  • (allgemeinverbindliche) Tarifverträge
  • Betriebsvereinbarungen
  • Ansprüche aus rechtskräftigen Urteilen der Arbeitsgerichte
  • Individuelle Arbeitsverträge

Auf die tatsächliche Zahlung kommt es hier nicht an.

Einmalzahlungen – Zuflussprinzip

Hier erfolgt die Berechnung der Beiträge nach dem tatsächlich gezahlten Entgelt. Zu den üblichen Einmalzahlungen zählen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Boni bzw. Gratifikationen.

Wie kann es zu diesen Differenzen kommen?

Ein Knackpunkt ist beispielsweise die zu geringe Entgeltfortzahlung wegen einer Arbeitsunfähigkeit oder während des Erholungsurlaubs. Es stellt sich die Frage, ob bei der Entgeltfortzahlung Erschwerniszuschläge, Sonn- und Feiertagszuschläge oder Zuschläge für Nachtarbeit bei den bezahlten Freistellungen ebenfalls zu vergüten sind. Darüber hinaus ist zu beachten, wie im Fall der Entgeltfortzahlung Über- bzw. Mehrarbeitsstunden zu berücksichtigen sind.

Eine weiterer Fallstrick können Teilzeitvereinbarungen sein, bei denen die Arbeitsleistungen nach Arbeitsanfall verrichtet werden sollen, aber die wöchentlichen Arbeitsstunden nicht klar geregelt sind. In diesem Fall wird seit 2019 eine wöchentliche Arbeitszeit von 20 Stunden vermutet.

Folgen des Phantomlohns

Neben den Beitragsnachzahlungen werden zusätzlich noch Säumniszuschläge erhoben. Falls der Arbeitgeber die Arbeitnehmeranteile der Beitragszahlungen übernimmt, sind diese Beträge zusätzlich als geldwerter Vorteil zu versteuern. Das dürfte die Regel sein, da Arbeitnehmer nur drei Monate belastet werden darf. In schwerwiegenden Fällen kann es zu strafrechtlichen Konsequenzen kommen. Zu erwähnen sind noch die langen Verjährungsfristen, die vier Jahre, bei vorsätzlich vorenthaltenen Beiträgen 30 oder schlimmstenfalls sogar 36 Jahre betragen können.

Haben Sie Fragen zum Phantomlohn nehmen Sie bitte Kontakt mit uns auf.

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