Steuererklärungen für Unternehmen und Privatpersonen

Neben der Steuerdurchsetzung und der Steuergestaltung ist die  Steuerdeklaration Teil der Steuerberatung. Wir, als Ihr Steuerberater, erstellen und übermitteln für Sie zuverlässig und fristgerecht private und betriebliche Steuererklärungen.

Die Verpflichtung zur Abgabe von Steuererklärungen richtet sich nach der Abgabenordnung und nach den Einzelsteuergesetzen.

Folgende Einzeldienstleistungen im Zusammenhang mit der Steuerdeklaration bieten wir an:

  • Einkommensteuererklärungen (auch den ehemaligen Lohnsteuerjahresausgleich)
  • Körperschaftsteuererklärungen
  • Gesonderte (und einheitliche) Feststellungen der Besteuerungsgrundlagen
  • Umsatzsteuererklärungen
  • Gewerbesteuererklärungen (falls erforderlich Zerlegungserklärung)
  • Erbschaft- und Schenkungsteuererklärungen
  • Steueranmeldungen (Lohnsteuer, Umsatzsteuer, Kapitalertragsteuer etc.)

Steuererklärungen, in denen der Steuerpflichtige die zu entrichtende Steuer selbst ausrechnet wird Steueranmeldung genannt. Folgende Steueranmeldungen können wir in Ihrem Auftrag erledigen:

  • Umsatzsteuer-Voranmeldung
  • Lohnsteueranmeldung
  • Kapitalertragsteueranmeldung

Die Steuerklärungen werden entsprechend den amtlichen Formularen erstellt und wo vorgeschrieben oder sinnvoll elektronisch übertragen. Ein Instrument ist die so genannte vorausgefüllte Steuererklärung. Über die elektronische Steuerkontoabfrage können wir die Vorauszahlungen schnell abstimmen.

Im betrieblichen Bereich nutzen wir auch das Freizeichnungsportal unseres Softwarepartners, der DATEV eG. Hier haben Sie die Möglichkeit die vorbereitete Steuererklärung zu prüfen, ehe diese nach Freizeichnung authentifiziert elektronisch übertragen wird.

Neben den Kopien der Steuererklärungen erhalten unsere Mandanten Berechnungslisten mit der zu erwartenden Steuerfestsetzung wahlweise in Papierform oder auch als PDF.

Steuererklärungen erstellen wir sowohl für unbeschränkt als auch beschränkt Steuerpflichtige. Dabei nutzen wir Wahlrechte zu Gunsten unserer Mandanten, beispielsweise bei der Einkommensteuererklärung das zwischen Zusammenveranlagung und getrennter Veranlagung,

Die Nichtabgabe oder die verspätete Abgabe von Steuererklärungen können den Tatbestand der Steuerhinterziehung und auch Schätzungen durch das Finanzamt auslösen. Zusatzkosten durch die verspätete Abgabe von Steuererklärungen können in Form von Zinsen, Verspätungszuschlägen, Säumniszuschlägen oder auch Zwangsgeldern festgelegt werden.

Übrigens: sollte das Finanzamt Besteuerungsgrundlagen geschätzt haben, befreit das nicht von der Pflicht zur Abgabe von Steuererklärungen. Hier sollte fristgerecht ein Rechtsbehelf eingelegt werden (siehe Steuerdurchsetzung), da sonst nur eine so genannte Verböserung möglich ist. Das heißt, dass die Steuerlast mit der nachträglich eingereichten Steuererklärung nur gesteigert, nicht jedoch gesenkt werden kann.

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