Entsendung

Die Entsendung von Arbeitnehmern ist eine Form der Arbeitnehmerfreizügigkeit innerhalb der Europäischen Union. Diese genießt Grundrechtsstatus nach der Europäischen Grundrechtecharta.

Rein formal klingt die Definition der Entsendung so:

Eine Entsendung liegt vor, wenn sich ein Arbeitnehmer auf Weisung seines Arbeitgebers ins Ausland begibt, um dort seine Beschäftigung für einen begrenzten Zeitraum auszuüben.

Die länge des Zeitraums wird über die europäische Entsenderichtlinie bestimmt.

Die Weisung des Arbeitgebers allein genügt nicht, um eine Entsendung richtig durchzuführen. Es bedarf u.a. arbeitsvertraglicher Vereinbarungen über Reisekostenregelungen, Dauer der Entsendung, Höhe des Arbeitsentgelts, Währung der Entlohnung, eventuelle vorzeitige Rückkehr etc.. Natürlich müssen ziellandestypische Anforderungen, wie: Mindestlohn, soziale Standards (Urlaubsregelungen, Feiertagszuschläge usw.) eingehalten werden. Darüber hinaus können sich bei der Entsendung für den Arbeitgeber erhöhte Fürsorgepflichten ergeben, wie medizinische Aufklärung, Impfanforderungen, erhöhter Arbeitsschutz am Einsatzort, Hinweise auf Steuer- und Sozialversicherungsrecht. Gedanken zur "gerechten" Entlohnung finden Sie hier: Hypotax-Verfahren.

Für die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns ist die sogenannte 183-Tage-Regelung zu beachten. Daneben sind die Kriterien: Wohnsitz und gewöhnlicher Aufenthalt entscheidend. Auch die familiäre Situation kann Einfluss auf steuerliche Belange begründen. Zur Vermeidung oder Abmilderungen von Doppelbesteuerungen greifen die jeweiligen Doppelbsteuerungsabkommen (DBA).

Sozialversicherungsrechtlich unterliegt der Entsandte den Regeln des Heimatlandes. Falls der Arbeitnehmer nicht gesetzlich versichert ist, kann der Arbeitgeber ihn für die Zeit der Entsendung auf Antrag freiwillig über die gesetzliche Versicherung versichern. Zwischen den EU-Ländern bestehen Sozialversicherungsabkommen bezüglich der Abrechnung von Gesundheitsleistungen über die Krankenkassen.

Ein wichtiges Dokument für die Abwicklung der Entsendung ist die so genannte A1-Bescheinigung. Diese muss vom Arbeitgeber beantragt werden. Der Arbeitnehmer führt die A1-Bescheinigung bei Einreise in das Zielland mit und legt diese bei Kontrollen vor.

Für Ausländer, die nach Deutschland entsenden gilt es besonders diese Arbeitnehmerschutzbestimmungen zu beachten:

  • Höchstarbeits- und Mindestruhezeiten
  • Gleichbehandlungsgrundsätze und Nichtdiskriminierungsbestimmungen
  • Schwerbehinderten-, Mutter-, Kinder- und Jugendschutz
  • Bedingungen für Arbeitnehmerüberlassung
  • bezahlter Mindesturlaub
  • Mindestlöhne und (allgemeinverbindliche) Tarifentgelte

So arbeiten wir mit unseren Mandanten zusammen, die nach Deutschland entsenden:

Wir prüfen, ob die Voraussetzungen für die Entsendung vorliegen und unterstützen, die Voraussetzungen zu schaffen. Wir klären unsere Mandanten über die Pflichten als Arbeitgeber auf, recherchieren Mindest- und Tariflöhne, erstellen die Lohn- und Gehaltsabrechnungen, Anträge und Bescheinigungen.

Für Mandanten, die in Ländern entsenden, in denen es GOBBS-Unternehmen gibt:

stellen wir den Kontakt zu unseren Kolleginnen und Kollegen her. Die Kommunikation kann mit Ihnen auf Deutsch erfolgen. Diese unterstützen dann, die in den Zielländern geltenden Pflichten zu erfüllen. 

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Arbeitnehmerüberlassung

Bei der Arbeitnehmerüberlassung leiht ein selbstständiger Unternehmer (Verleiher) einen Arbeitnehmer (Leiharbeitnehmer) vorübergehend an einen anderen Unternehmer (Entleiher) aus. Dabei ist der Leiharbeiter beim Verleiher und nicht beim Entleiher festangestellt. Das heißt, dass zwischen dem Leiharbeiter und dem Verleiher ein Arbeitsvertrag besteht und das Arbeitgeberrisiko mit allen Arbeitgeberpflichten beim Verleiher liegt. Dem Entleiher steht lediglich ein Direktionsrecht zu. Die Arbeitnehmerüberlassung muss im Rahmen einer wirtschaftlichen Tätigkeit erfolgen und darf nur vorübergehen sein. Die Höchstüberlassungsdauer bestimmt sich entweder nach gesetzlichen oder tarifvertraglichen Vorgaben.

Erlaubnispflicht

Die Arbeitnehmerüberlassung ist erlaubnispflichtig und kann schriftlich bei der zuständigen Behörde beantragt werden. Grundsätzlich sind diese Erlaubnisse befristet und müssen jährlich neu beantragt werden. Erst nach einer bestimmten Zeit können diese auch unbefristet erteilt werden. Zu beachten ist, dass eine Erlaubnis personenbezogen ist. Im Falle eines Inhaberwechsels müsste eine neue Erlaubnis beantragt werden. Die Kosten für das Antragsverfahren und die Erlaubnis trägt der Antragsteller.

Eine Erlaubnis ist nicht nötig bei:

  • bei einer Abordnung zu einer Arbeitsgemeinschaft
  • bei Konzernverleih
  • zur Vermeidung von Kurzarbeit/Entlassungen
  • bei gelegentlicher Arbeitnehmerüberlassung
  • im öffentlichen Dienst
  • bei Arbeitnehmerüberlassung zwischen juristischen Personen

Um die Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung beantragen zu können, müssen der Agentur für Arbeit folgende Unterlagen vorgelegt werden:

  • ausgefüllter Antrag auf Erlass der Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung
  • Bonitätsauskunft
  • Auskunft Gewerbezentralregister GZR3 und GZR4
  • Führungszeugnis für den Geschäftsführer
  • Bescheinigung der Krankenkassen
  • Bescheinigung der Berufsgenossenschaft
  • Muster-Arbeitsvertrag für die Mitarbeiter
  • Muster einer Zusatzvereinbarung für die Arbeitnehmerüberlassung
  • Gesellschafterbeschluss zur Bildung einer Abteilung ANÜ
  • Muster-Arbeitnehmerüberlassungsvertrag


Die Erlaubnis kann von der Behörde unter bestimmten Voraussetzungen auch versagt werden.

Wird eine Überlassung von Arbeitnehmern ohne Erlaubnis durchgeführt, stellt dies eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße geahndet wird. Weiterhin wird zusätzlich einen gewerbliches Untersagungsverfahren eingeleitet. Diese Sanktionen treffen sowohl den Verleiher als auch den Entleiher.

Pflichten des Verleihers

Der Verleiher ist gegenüber der Erlaubnisbehörde dazu verpflichtet Veränderungen im Unternehmen, die für die Arbeitnehmerüberlassung relevant sind, anzuzeigen. Mit dem Entleiher hat der Verleiher einen schriftlichen Vertrag über die Arbeitnehmerüberlassung zuschließen. Hierbei ist die Person des Leiharbeitnehmers zu konkretisieren und der Verleiher muss bestätigen, eine Erlaubnis zur gewerbsmäßigen Arbeitnehmerüberlassung zu besitzen. Der Leiharbeitnehmer ist durch den Verleiher über die wesentlichen Vertragsbedingungen, das Merkblatt der Agentur für Arbeit und im Falle eines Wegfalls der Erlaubnispflicht zu unterrichten.

Gleichstellungsgrundsatz

Im Rahmen der Überlassung von Arbeitnehmern ist der Gleichstellungsgrundsatz zu beachten. Dieser umfasst:

  • Die Gewährung der gleichen, wesentlichen Arbeitsbedingungen.
  • Das heißt, dass für den Leiharbeiter dieselben Arbeitsbedingungen gelten müssen, wie für festangestellte Mitarbeiter.
  • Zugang zu Gemeinschaftseinrichtungen (Betriebskindergarten etc.)
  • Vereinbarungen, die gegen diesen Grundsatz verstoßen, sind unwirksam
  • Abweichungen können sich aufgrund von Tarifverträgen ergeben.